Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen

  • Abstandsregelung: zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder eine BesucherInnen-Gruppe angehören, gilt ein Mindestabstand von 2 Metern. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. In diesem Fall ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besucher*innen-Gruppen freizuhalten. Das heißt, Personen, die zusammen eine Veranstaltung besuchen (sogn. BesucherInnen-Gruppe), dürfen nebeneinander sitzen. BesucherInnen-Gruppen: dürfen gemeinsam eingelassen bzw. zusammen sitzen (ohne Einhaltung des Mindestabstands). Es gelten folgende Grenzen: 
         -   maximal vier Personen zuzüglich minderjährigen Kinder in geschlossenen Räumen, oder ausschließlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben 
         -   maximal 10 Personen zuzüglich minderjähriger Kinder im Freien, oder ausschließlich Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
  • Zutrittsberechtigung (getestet / genesen / geimpft) ist erforderlich. Details siehe unten. Die Teilnehmenden haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. 
  • Maskenpflicht: sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Gastronomie: Das Verabreichen von Speisen und die Ausschank von Getränken wird unter Einhaltung der Gastro Regeln durchgeführt.
  • Registrierungspflicht: Für Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Ort der Veranstaltung / Zusammenkunft aufhalten, Kontaktdaten zum Zwecke des Contact-Tracing zu erheben. Diese umfassen: 
         -   Vor- und Familiennamen 
         -   die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
    Im Falle von BesucherInnen-Gruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen (keine Einsicht durch Dritte, keine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken). Die Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke des Contract-Tracing verarbeitet werden und sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. 

 

Was gilt als Zutrittsberechtigung (Testerfordernisse)?

Als Nachweis einer sogenannten „geringen epidemiologischen Gefahr“ gelten:

  1. ein Nachweis über ein negatives Testergebnis durch 
         -   Antigen-Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden ist und in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird 
         -   Antigen-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 48 Stunden ist 
         -   PCR-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 72 Stunden ist 
  2. ein Nachweis über eine Genesung in den letzten sechs Monaten mittels ärztlicher Bestätigung
  3. ein Nachweis über eine Impfung gilt bei 
         -   einer Erstimpfung ab dem 22. Tag dieser Impfung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
         -   einer Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf
  4. Antikörpernachweis, der nicht älter als 3 Monate sein darf 

Testung vor Ort: Beim Meisterkonzert sowie auch beim Kinderkonzert gibt es vor Ort eine Covid Teststrasse. Bitte wenn möglich um kurze Voranmeldung!

Sonderbestimmung für Kinder: Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für 

  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr